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   OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17   

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https://dejure.org/2017,33253
OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17 (https://dejure.org/2017,33253)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.08.2017 - 1 B 170/17 (https://dejure.org/2017,33253)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. August 2017 - 1 B 170/17 (https://dejure.org/2017,33253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufnahmeVO § 18 Abs 1; AufnahmeVO § 18 Abs 2; BremSchulVwG § 6 Abs 4
    Schulzuweisung Gymnasium Hamburger Straße - Aufnahmekapazität; Geschwisterkindregelung; Härtefall; Regelklassengröße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Aufnahme und Klassenstärke

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Schulzuweisungsverfahren 2017 sind abgeschlossen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 18.09.2012 - 1 B 222/12
    Auszug aus OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17
    Die Entscheidung über die Absenkung der Klassenfrequenz unterliegt deshalb in diesem Fall der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 18.9.2012 - 1 B 222/12 -, juris, und vom 12.9.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, 537).

    die Klassenfrequenz 28 Schüler beträgt, stellen sich die Verhältnisse deutlich günstiger dar (vgl. Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 222/12).

  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17
    Die Entscheidung über die Absenkung der Klassenfrequenz unterliegt deshalb in diesem Fall der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 18.9.2012 - 1 B 222/12 -, juris, und vom 12.9.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, 537).
  • OVG Bremen, 18.08.2017 - 1 B 160/17

    Schulzuweisung Gesamtschule West - Aufnahmeverfahren; familiäre Probleme;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17
    Die Regelung knüpft nach wie vor nicht an generellen Kriterien an, sondern verlangt "familiäre Probleme", die durch die Nichtaufnahme des Geschwisterkindes entstehen (OVG Bremen, Beschluss vom 18.8.2017 - 1 B 160/17 -).
  • VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium an der Hamburger Straße zum Schuljahr

    Auszug aus OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17
    Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Gestaltungsfreiheit der Schule bei der jährlich vorzunehmenden Erstellung eines Schulraumkonzeptes unzumutbar beschränkt würde (anders VG Bremen, Beschluss vom 20.8.2012 - 1 V 845/12 -).
  • OVG Bremen, 09.10.2020 - 1 B 288/20

    Aufnahme in die Grundschule - Grundschule; Härtefall; Konferenz der Grundschulen

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Absenkung der Regelklassengröße nicht pauschal auf die Durchschnittsklassenraumgröße gestützt werden kann und erhebliche Unterschiede in der Größe der Klassenzimmer auch bei der Belegung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.08.2017 - 1 B 170/17, n.v.).
  • VG Bremen, 25.08.2020 - 1 V 1478/20

    Vorläufige Schulplatzzuweisung Beschluss vom 25.08.2020 - Freihaltung von

    Zwar erscheint es mit Blick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Raumkapazitäten einer Schule effektiv zu nutzen (hierzu OVG Bremen, B.v. 25.08.2017 - 1 B 170/17), nicht unbedenklich, dass an der Oberschule an der Lerchenstraße (lediglich) 18 von 20 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden.
  • VG Bremen, 07.08.2019 - 1 V 1232/19

    Zuweisung "Paula-Modersohn-Oberschule, Bremerhaven" - AVWS; Härtefall;

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen setzt auch eine Anerkennung nach § 10 Abs. 2 Zi. 3 AufnahmeVO, der geringere Anforderungen an die Besonderheit der Konstellation stellt, eine ausführliche Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Betroffenen voraus (B.v. 25.8.2017, 1 B 170/17).
  • VG Bremen, 13.08.2019 - 1 V 1311/19

    Schulaufnahme / Gesamtschule Mitte - Gesamtschule Bremen-Mitte; Gesamtschule

    Deshalb kann dahinstehen, ob eine ausschließliche Nutzung der größeren Klassenräume für Inklusionsklassen mit der Verpflichtung der Schule ihre Raumkapazitäten effektiv zu nutzen (dazu OVG Bremen, B.v. 25.8.2017, 1 B 170/17) vereinbar wäre.
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